Ein Gespenst in der Bank oder Wirklichkeit die „Bail-in Regelung“

Das von der EU für alle Banken eigeführte wichtigste Abwicklungsinstrument im BaSAG (Banken Sanierungs- und Abwicklungsgesetz) ist die Bail-in Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass bei einer Abwicklung einer Bank zunächst die Eigentümer (Aktionäre) aber auch ungesicherte Gläubiger für eine Rettung einspringen müssen. Es soll damit vermieden werden, dass Staaten für Ihre Rettung einspringen, ähnlich der durch Banken ausgelösten Weltwirtschaftskrise 2007/2008.

Es stellt sich hier bereits die Frage ob es Staaten in der EU überhaupt noch könnten, da die Staatsverschuldungen seit der damaligen Rettung stark angestiegen sind.

Ab wann kann uns diese Regelung auch treffen?

Die Bail-in Regelung sieht ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren an den Verlusten einer Bank vor. Als erstes sind die Aktionäre betroffen. In der Stufe 2 haften die stillen Einlagen mit. Bei der Stufe 3 wird das Ergänzungskapital, wie z.B. Genussrechte, eingezogen. Insgesamt gibt es 5 Stufen. In Stufe 5 greift man auf die ungesicherten Bankverbindlichkeiten zu. Nicht gedeckte Bankeinlagen über 100.000,- , Privatpersonen oder kleine Unternehmen werden privilegiert behandelt. Sie werden überhaupt nicht – oder erst ganz zum Schluss betroffen sein.

Doch wann ist Schluss?

Der Bankencrash Ende Februar 2018 in dem EU Staat Lettland hat erstmalig die Bail In Regelung ausgelöst. Die 3. größte lettische Bank ABLV wurde nach massiver signifikanter Verschlechterung Ihrer Liquidität von Seiten der EZB zur Abwicklung frei gegeben.

Selbst Stützungen durch die lettische Zentralbank in der Höhe von 300Mill.Euro brachten keine Wende. Die Großanleger schafften es, 600Mill.Euro abzuziehen. Daraufhin wurden die Bank und Ihr Kartensystem abgeschaltet.

Sind das nun auch Auswirkungen auf den „Kleinanleger“ ?

Zypern hat im Jahr 2012 schon gezeigt was möglich ist . Damals gab es noch keine EU Gesetzgebung, die den Ablauf auch rechtlich deckte.

Wir bleiben dran…

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